Seitenhierarchie

Versionen im Vergleich

Schlüssel

  • Diese Zeile wurde hinzugefügt.
  • Diese Zeile wurde entfernt.
  • Formatierung wurde geändert.

Folgende Klausel werden automatisch errechnet im Zeugnisdruck eingefügt:

KlauselSchulartBedeutungBerechnung
1

MS, PTS

Wenn der Schüler die betreffende Schulstufe oder das betreffende Semester gemäß § 22 Abs. 2 lit. g bzw. § 22a Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat.

Bei der Berechnung des ausgezeichneten Erfolges geht man zuerst von der Gesamtzahl der Pflichtgegenstände aus. Freigegenstände u. Pflichtgegenstände, von denen der Schüler befreit ist, zählen nicht.

Wenn mindestens die Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut" und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut" beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend" den ausgezeichneten Erfolg nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut" über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen.

Aus dem Text ergibt sich somit, dass bei 7 „Sehr gut", 5 „Gut" und 1 „Befriedigend" kein ausgezeichneter Erfolg vorliegt, da die „Hälfte der Pflichtgegenstände" bei 13 Gegenständen 6,5 ist und der Schüler daher mit 7 „Sehr gut" nicht eine ganze Beurteilung mit „Sehr gut" über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus aufzuweisen hat. Hingegen liegt ein ausgezeichneter Erfolg vor, wenn der Schüler bei 13 Pflichtgegenständen 7 „Sehr gut" und 6 „Gut" oder 8 „Sehr gut", 4 „Gut" und 1 „Befriedigend" oder 9 „Sehr gut", 2 „Gut" und 2 „Befriedigend" oder 10 „Sehr gut" und 3 „Befriedigend" hat.


Hinweis: Wenn sich der Schüler in nur einem Fach in dem Leistungsniveau Standard befindet, kann ein ausgezeichneter Erfolg nicht mehr stattfinden.

Auch bei einem Genügend kann kein ausgezeichneter Erfolg berechnet werden.

Beispiele siehe folgende Seite: https://www.oepu.at/index.php/infos-a-z/2043-ausgez-erfolg

1a

MS, PTS

Der Schüler hat die betreffende Schulstufe oder das betreffende Semester gemäß § 22 Abs. 2 lit. h bzw. § 22a Abs. 2 Z 9 des Schulunterrichtsgesetzes mit gutem Erfolg abgeschlossen.

Der Schüler hat die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend" beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut" aufweist wie mit „Befriedigend".

Hinweis: Wenn sich der Schüler in nur einem Fach in dem Leistungsniveau Standard befindet, kann kein Guter Erfolg mehr stattfinden.
Auch bei einem Genügend kann kein guter Erfolg berechnet werden.

Daher erhält ein Schüler im Jahres- bzw. Semesterzeugnis nur dann einen Guten Erfolg, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend" beurteilt worden ist und sein Notendurchschnitt aller Pflichtgegenstände größer als 1,5 aber maximal 2,0 beträgt.

Beispiele siehe folgende Seite: https://www.oepu.at/index.php/infos-a-z/583-gutererfolg

2a

ASO, MS,

PTS, VS

Bei Schüler, die gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist.

Die Klausel 2b wird dann gesetzt wenn einer der drei Punkte der Klausel 2a verletzt wurden.

Zusätzlich wird je nach Noten die Klausel 3,4 und 5 gesetzt.

2b

ASO, MS,

PTS, VS

Bei Schüler, die gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist.

Die Klausel 2c wird bei dem Jahreszeugnis und der Jahresinformation in den Schulstufen 0 und 1 immer gesetzt.
2cASO, VSFür die Jahresinformation mit Aufstiegsberechtigung der 1. Schulstufe.

Die Klausel 3 wird in den letzten Schulstufen (VS = 4, MS = 8, PTS = 9, SS = 9) wenn ein 5er in einem Pflicht od. Alternativer Pflichtgegenstand eingetragen ist berechnet.

Hinweis: Wurde die Note 5 in einer LN Gruppe Standard AHS vergeben, zählt dies nicht, erst wenn ein 5er in einer Standar Gruppe oder in einem anderen Pflichtgegenstand vergeben wurde.

3ASO, MS, PTS, VSFür Schüler, die gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat
4ASO, MS, PTS, VSKlausel für Schüler, die gemäß § 27 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen
5ASO, MS, PTSWenn der Schüler gemäß § 23 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Pflichtgegenständen berechtigt ist
9ASO, MS, PTS, VS

Bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76.


23ASO, MSAn der Mittelschule (6. und 7. Schulstufe) wird die Leistungsniveaugruppe im nächsten Schuljahr definiert.
EEASO, VSIst von der 1-4 Schulstufe (VS, ASO) automatisch bei SN und JZ ab der 5 St. NMS oder Sonderschulen kann die Klausel manuell hinzugefügt werden.


Folgende Klauseln können manuell im Zeugnisdruck hinzugefügt werden:

...