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Folgende Klausel werden automatisch errechnet im Zeugnisdruck eingefügt:

KlauselSchulartBedeutungBerechnung
1

MS, PTS

Wenn der Schüler die betreffende Schulstufe oder das betreffende Semester gemäß § 22 Abs. 2 lit. g bzw. § 22a Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat.

Bei der Berechnung des ausgezeichneten Erfolges geht man zuerst von der Gesamtzahl der Pflichtgegenstände aus. Freigegenstände u. Pflichtgegenstände, von denen der Schüler befreit ist, zählen nicht.

Wenn mindestens die Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut" und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut" beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend" den ausgezeichneten Erfolg nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut" über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen.

Aus dem Text ergibt sich somit, dass bei 7 „Sehr gut", 5 „Gut" und 1 „Befriedigend" kein ausgezeichneter Erfolg vorliegt, da die „Hälfte der Pflichtgegenstände" bei 13 Gegenständen 6,5 ist und der Schüler daher mit 7 „Sehr gut" nicht eine ganze Beurteilung mit „Sehr gut" über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus aufzuweisen hat. Hingegen liegt ein ausgezeichneter Erfolg vor, wenn der Schüler bei 13 Pflichtgegenständen 7 „Sehr gut" und 6 „Gut" oder 8 „Sehr gut", 4 „Gut" und 1 „Befriedigend" oder 9 „Sehr gut", 2 „Gut" und 2 „Befriedigend" oder 10 „Sehr gut" und 3 „Befriedigend" hat.


Hinweis: Wenn sich der Schüler in nur einem Fach in dem Leistungsniveau Standard befindet, kann ein ausgezeichneter Erfolg nicht mehr stattfinden.

Auch bei einem Genügend kann kein ausgezeichneter Erfolg berechnet werden.

Beispiele siehe folgende Seite: https://www.oepu.at/index.php/infos-a-z/2043-ausgez-erfolg

1a

MS, PTS

Der Schüler hat die betreffende Schulstufe oder das betreffende Semester gemäß § 22 Abs. 2 lit. h bzw. § 22a Abs. 2 Z 9 des Schulunterrichtsgesetzes mit gutem Erfolg abgeschlossen.

Der Schüler hat die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend" beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut" aufweist wie mit „Befriedigend".

Hinweis: Wenn sich der Schüler in nur einem Fach in dem Leistungsniveau Standard befindet, kann kein Guter Erfolg mehr stattfinden.
Auch bei einem Genügend kann kein guter Erfolg berechnet werden.

Daher erhält ein Schüler im Jahres- bzw. Semesterzeugnis nur dann einen Guten Erfolg, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend" beurteilt worden ist und sein Notendurchschnitt aller Pflichtgegenstände größer als 1,5 aber maximal 2,0 beträgt.

Beispiele siehe folgende Seite: https://www.oepu.at/index.php/infos-a-z/583-gutererfolg

2a

ASO, MS,

PTS, VS

Bei Schüler, die gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist.

Es gibt grundsätzlich drei Möglichkeiten, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen:

-Kein Pflichtgegenstand wurde mit „Nicht genügend" beurteilt.

-Beim Wiederholen einer Schulstufe wurde höchstens ein Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend" beurteilt, und dieser Pflichtgegenstand wurde vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend" beurteilt.

-Das Jahreszeugnis des Schülers enthält nicht mehr als ein „Nicht genügend" in einem Pflichtgegenstand, und (alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein):

  • der Schüler hat nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend" erhalten.
  • der betreffende Pflichtgegenstand ist einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen und
  • die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
2b

ASO, MS,

PTS, VS

Bei Schüler, die gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist.

Die Klausel 2b wird dann gesetzt wenn einer der drei Punkte der Klausel 2a verletzt wurden.

Zusätzlich wird je nach Noten die Klausel 3,4 und 5 gesetzt.

2cASO, VSFür die Jahresinformation mit Aufstiegsberechtigung der 1. Schulstufe.Die Klausel 2c wird bei dem Jahreszeugnis und der Jahresinformation in den Schulstufen 0 und 1 immer gesetzt.
3ASO, MS, PTS, VSFür Schüler, die gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat

Die Klausel 3 wird in den letzten Schulstufen (VS = 4, MS = 8, PTS = 9, SS = 9) wenn ein 5er in einem Pflicht od. Alternativer Pflichtgegenstand eingetragen ist berechnet.

Hinweis: Wurde die Note 5 in einer LN Gruppe Standard AHS vergeben, zählt dies nicht, erst wenn ein 5er in einer Standar Gruppe oder in einem anderen Pflichtgegenstand vergeben wurde.

4ASO, MS, PTS, VSKlausel für Schüler, die gemäß § 27 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholenDie Klausel 4 wird gesetzt sobald die Klausel 2b oder 3 vorhanden ist.
5ASO, MS, PTSWenn der Schüler gemäß § 23 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Pflichtgegenständen berechtigt ist

Die Klausel 5 (ab Schulst. 5) wird gesetzt wenn in einem oder zwei Pflichtfächern od. Alternativen Pflichtfächern die Note "Nicht Genügend" vergeben wurde.


Hinweis: Wurde die Note 5 in einer LN Gruppe Standard AHS vergeben, zählt dies nicht, erst wenn ein 5er in einer Standar Gruppe oder in einem anderen Pflichtgegenstand vergeben wurde.

9ASO, MS, PTS, VS

Bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76.

Lt. Geburtsdatum des Schülers in e*SA wird der Schulbeginn und das Schulende berechnet.

Ist die Schulpflicht beendet, wird die Klausel automatisch aufgedruckt.

23ASO, MSAn der Mittelschule (6. und 7. Schulstufe) wird die Leistungsniveaugruppe im nächsten Schuljahr definiert.

Die Klausel 23 wird in der (6. und 7. Schulstufe) autmatisch angeführt.
Darin enthalten ist das Leistungsniveau der nächsten Schulstufe.
Auch dies wird automatisch berechnet.

Beispiel: Hat ein Schüler in dem Leistungsniveau Standart in einem der Fächer (D,E,M) ein "Sehr Gut" erhalten, scheint in der Klausel
für das Fach im kommmenden Schuljahr das Leistungsniveau Standart AHS auf.

EEASO, VSIst von der 1-4 Schulstufe (VS, ASO) automatisch bei SN und JZ ab der 5 St. NMS oder Sonderschulen kann die Klausel manuell hinzugefügt werden.

Wird automatisch berechnet!
Folgender Text wird aufgedruckt.

Die ergänzenden, schriftlichen Erläuterungen zu den Ziffernnoten gemäß § 18 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz sind der Beilage zu entnehmen.


Folgende Klauseln können manuell im Zeugnisdruck hinzugefügt werden:

KlauselSchulartBedeutung
1bPTSwenn der Schüler nach erfolgreichem Abschluss der 7. Schulstufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Mittelschule oder der 3. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule die Polytechnische Schule erfolgreich abgeschlossen hat
2c ASO, VS

Muss bei Kleinschulen (=niedrig organisierten Schulen) zum Teil manuell eingestellt werden. (Bsp.: In der 1 Klasse sind 1. u. 2. Schulstufe gemeinsam,
hier würde die automatische Klausel für Schüler der 2. Schulstufe eine Berechtigung zum Aufstieg in die 3. Schulstufe ergeben.)

3aPTS, MS, VSWenn ein Schüler gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes die letzte Schulstufe der besuchten Schulart erfolgreich abgeschlossen hat.
4aASO, MS, PTS, VSFalls der Schüler gemäß § 27 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe FREIWILLIG zu wiederholen.
6ASO, MS, PTSSobald der Schüler gemäß § 23 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Freigegenständen abzulegen.
6aMSWird verwendet, wenn der Schüler gemäß § 23a des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Semesterprüfung berechtigt ist.
7ASO, MSDer Schüler hat gemäß § 32 des Schulunterrichtsgesetzes zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschritten. (§ 33 Abs. 2 lit. d des Schulunterrichtsgesetzes):
8VSWird nur dann gesetzt, wenn die Schulkonferenz der Volksschule gemäß § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt,
dass der Schüler trotz einer Beurteilung in Deutsch, Lesen und (oder) Mathematik mit Befriedigend den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schulen genügen wird.
10ASO, MS, PTS, VSIst nur dann relevant, wenn die Beurteilung des Schülers in einem Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem
Pflichtgegenstand gemäß § 11 Abs. 6, Abs. 6a, Abs. 6b Z 3 oder Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes oder gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 nicht möglich war.
11ASO, MS, PTS, VSBei Beurteilung in der Unterrichtssprache und der lebenden Fremdsprache gemäß § 18 Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes.
12ASO, MS, PTS, VSRelevant, wenn sich der Schüler gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes vom Schulbesuch abgemeldet hat.
15ASO, MS, PTS, VSBeim Eintritt der Rechtskraft des Ausschlussbescheides gemäß § 49 des Schulunterrichtsgesetzes (§ 33 Abs. 2 lit. e des Schulunterrichtsgesetzes).
16ASO, MS, PTS, VSWenn die Teilnahme an einer verbindlichen Übung gemäß § 11 Abs. 6 oder 6a des Schulunterrichtsgesetzes oder gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 befreit wurde. 
17ASO, MS, VSWird benötigt, wenn ein Schüler aufgrund von Nicht Genügend in einem Pflichtgegenstand trotzdem aufsteigen darf
§ 17ASO, MSFür Schüler mit erhöhtem Förderbedarf.
19ASOWenn der Schüler einer Allgemeinen Sonderschule gemäß § 31c des Schulunterrichtsgesetzes in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und (oder) Mathematik am Unterricht in der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe teilgenommen hat:
§22/11ASO, MS, PTS, VS

Ist für Schüler, die  in einem oder mehreren Pflichtgegenständen gemäß §22 Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetz nicht beurteilt werden.

Im Falle des § 22 Abs. 11 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes – ausgenommen beim Besuch einer Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes – ist in die Schulbesuchsbestätigung folgender Vermerk aufzunehmen.

§23/2, §23/2MS, PTSDie gemäß § 23 Abs. 2 und Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes in das Jahreszeugnis aufzunehmenden Vermerke sind vom Schulleiter der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie dem betreffenden Fachprüfer (den Fachprüfern) unter Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen.
§28/3PTSWenn ein Schüler in einem besonderen Förderprogramm nach einem schulautonomen Lehrplan beurteilt wurde.
ASOASO, MS, PTS, VSDiese Klausel ist NUR bei Ziffernnoten (Schulnachricht/Jahreszeugnis) zu setzen.
Die ASO Klausel wird verwendet um auf einen ASO Lehrplan bei einzelnen Fächer hinzuweisen. 
NMS(GO)MSModellversuchsgenehmigung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur das Recht auf den Besuch einer gymnasialen Oberstufe sowie einer berufsbildenden mittleren und höheren Schule
NMS(RGO)MSModellversuchsgenehmigung des Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur das Recht auf den Besuch einer gymnasialen Oberstufe (Realgymnasium) sowie einer berufsbildenden mittleren Schule
PSASO, PTSWenn ein alternativer Pflichtgegenstand oder alle alternativen Pflichtgegenstände 
PTSASO, PTSWenn ein Gegenstand nach PTS Lehrplan unterrichtet wurde.
VSASO, VSWird verwendet um Gegenstände, die mit dem Lehrplan für die Volksschulen unterrichtet werden, zu markieren.
Z1-Z3ASO, MS, PTS, VSLeere Klausel Zeilen zum selbst definieren/befüllen. 
Z4ASO, MS, PTS, VSSchüler/innen, die einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehören und den Besuch eines externen Religionsunterrichts nachgewiesen, bekommen die Klause Z4, in der die genaue Bezeichnung der Bekenntnisgemeinschaft einzutragen ist. 
UMI 1 / UMI 2ASO, VSWird für die Umfassende Mündliche Information verwendet.
DFKLMS, PTS, VS

In der SB aller AOSDKu- Schüler/innen, den Schüler/innen, die eine (integrative) Deutschförderklasse besucht haben, muss eine der folgenden Klauseln dazu geschaltet werden:

DFKLw-nach dem Besuch des Wintersemesters
DFKLws-nach dem Besuch des Winter- und Sommersemesters
DFKLs-nach dem Besuch des Sommersemesters

Gesetzliche Informationen über die Klauseln und finden Sie hier:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009680

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